Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Geltungsbereich

1.1. Für den Geschäftsverkehr von Oberhofer Stahlbau Ges.m.b.H. mit dem Sitz in Saalfelden am Steinernen Meer und der Geschäftsanschrift 5760 Saalfelden am Steinernen Meer, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg unter FN 53629t (im Folgenden kurz „Oberhofer“), gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB“).

1.2. Die AGB sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr zwischen Oberhofer und einer mit Oberhofer in einer vertraglichen Verbindung stehenden juristischen oder natürlichen Person. (im Folgenden kurz der „Vertragspartner“), auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

1.3. Von den AGB abweichende oder ergänzende Regelungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

1.4. Bei Vertragsabschluss treten allfällige vom Vertragspartner übermittelte Allgemeine Geschäftsbedingungen für den gegenständlichen Vertrag außer Kraft, auch wenn diesen von Oberhofer nicht ausdrücklich widersprochen wird.

2. Aufträge und Bestellungen bei einem Vertragspartner

2.1. Nur schriftlich von Oberhofer getätigte Bestellungen und Aufträge bei einem Vertragspartner haben Gültigkeit. Nachträgliche Änderungen bei Bestellungen und Aufträgen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Oberhofer.

2.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Oberhofer spätestens binnen fünf Tagen nach Vertragsabschluss eine Bestellung bzw einen Auftrag schriftlich zu bestätigen, andernfalls Oberhofer berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten.

2.3. Lieferungen und Leistungen durch einen Vertragspartner sind nur dann Rechtzeitig, wenn diese bis zum vereinbarten Zeitpunkt an der von Oberhofer bekannt gegebenen Empfangsstellen erfolgen. Lieferungen, welche die Montage oder Aufstellung durch den Vertragspartner erfordern, sind nur dann Rechtzeitig, wenn diese von Oberhofer bis zum vereinbarten Zeitpunkt abgenommen werden.

2.4. Bei Lieferungen von einem Vertragspartner an Oberhofer geht die Gefahr für den zufälligen Untergang erst mit vollständiger Übernahme/Abnahme der Lieferung auf Oberhofer über.

3. Zeitpunkt, Ort und Verzugsfolgen bei Lieferung/Leistung eines Vertragspartners

3.1. Wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung oder Leistung aus zu vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen nicht eingehalten, ist dieser verpflichtet, für jede angefangene Woche im Leistungsverzug eine Verzugsstrafe in Höhe von 2 % (zwei Prozent) der Bruttoauftragssumme, höchstens jedoch gesamt 10 % (zehn Prozent) der Bruttoauftragssumme an Oberhofer zu leisten.

3.2. Kommt der Vertragspartner seinen vertraglichen Liefer- und Leistungsverpflichtungen nicht nach, ist Oberhofer berechtigt, nach schriftlicher Aufforderung und Setzung einer einwöchigen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten und einen Deckungskauf zulasten des Vertragspartners zu tätigen.

3.3. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung eines Vertragspartners aufgrund höherer Gewalt, um mehr als sechs Monate, ist Oberhofer berechtigt, vom Vertrag auch ohne vorherige Nachfristsetzung zurückzutreten.


4.  Zeitpunkt, Ort und Verzugsfolgen bei Lieferung/Leistung durch Oberhofer

4.1. Verpflichtet sich Oberhofer zur Lieferung oder Leistung binnen einer bestimmten Frist, gilt diese vorbehaltlich unvorhersehbarer oder außerhalb des Parteiwillens gelegener Umstände, wie insbesondere aber nicht ausschließlich sämtliche Fälle höherer Gewalt, Energiemangel, Transport-, Verzollungs- und Zuliefererverzug.

4.2. Befindet sich Oberhofer im Liefer- und/oder Leistungsverzug, begründet dies keinen Anspruch des Vertragspartners auf Schadenersatz oder eine Vertragsstrafe. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur unter Setzung einer angemessenen, die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigenden Nachfrist möglich.

4.3. Sofern nicht abweichendes vereinbart wurde, gehen unabhängig davon, welche Vertragspartei die Transportkosten entrichtet, die Nutzung und Gefahr für Lieferungen von Oberhofer spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk von Oberhofer auf den Vertragspartner über.

5. Preise

5.1. Sämtliche zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Preise sind in Euro angegeben.

5.2. Preise für Bestellungen, die von Oberhofer getätigt werden, sind Festpreise, CIF/DDP gemäß Incoterms 2000. Eine nachträgliche Änderung dieser Preise bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Oberhofer.

5.3. Werden in einer von Oberhofer getätigten Bestellung keine Preise angeführt, müssen diese in der Auftragsbestätigung angeführt werden und gelten erst dann als vereinbart, wenn diese nochmals ausdrücklich und schriftlich von Oberhofer gegenbestätigt werden.


6. Zahlungsbedingungen

6.1. Sofern keine abweichenden Zahlungsmodalitäten vereinbart wurden, sind Zahlungen 14 Tage nach vollständiger Lieferung/Leistung netto ohne Abzug zur Zahlung fällig.

6.2. Soweit Oberhofer Zahlungen durchführt, wird dadurch nicht die Ordnungsmäßigkeit und Mangelfreiheit einer Lieferung oder Leistung bestätigt und bedeuten diese Zahlungen auch keinen Verzicht auf Ansprüche auf Erfüllung, Gewährleistung oder Schadenersatz.

6.3. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Ansprüche zurückzuhalten oder mit Ansprüchen gegen Oberhofer aufzurechnen.

6.4. Ist der Vertragspartner in Zahlungsverzug so schuldet dieser 9,2 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB.

6.5. Kosten und Spesen bei Zahlungen an und von Oberhofer gehen zu Lasten des Vertragspartners. Dies gilt insbesondere auch für Kosten in Zusammenhang mit jeglichen Zahlungsinstrumenten (wie etwa Schecks, Wechsel oder Akkreditiven).

6.6. Werden Oberhofer Umstände über den Vertragspartner bekannt, welche geeignet sind, dessen Kreditwürdigkeit zu mindern, ist Oberhofer berechtigt, sämtliche offenen Forderungen sofort fällig zu stellen und eine Lieferung / Leistung bis zur vollständigen Sicherstellung des vereinbarten Gesamtpreises aufzuschieben.

 

7. Gewährleistung der Vertragspartners

7.1. Lieferungen und Leistungen, die von Oberhofer bestellt oder in Auftrag gegeben werden, gilt eine Gewährleistungsfrist von 24 (vierundzwanzig) Monaten.

Der Fristenlauf beginnt

  • bei Lieferungen/Leistungen, die unmittelbar an Oberhofer erfolgen, mit Übernahme der Lieferung/Leistung durch Oberhofer;
  • bei Lieferungen und Leistungen, die für den Bau einer Anlage bei einem Dritten verwendet werden, mit Abnahme der Anlage durch diesen;
  • bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, sobald die Lieferung dem unmittelbaren Verwendungszweck zugeführt wird.

7.2. Ist Oberhofer einem Dritten zur Übernahme einer über 24 monatigen Gewährleistung verpflichtet, verlängert sich die vom Vertragspartner zu übernehmende Gewährleistung entsprechend. Oberhofer wird den Vertragspartner hierüber nach Tunlichkeit vor Vertragsabschluss informieren.

7.3. Oberhofer ist nicht verpflichtet, Lieferungen / Leistungen unmittelbar nach Empfang auf Mängel zu überprüfen; ein allfälliger Gewährleistungsanspruch von Oberhofer bleibt unabhängig einer Mängelrüge für die gesamte Gewährleistungsfrist gewahrt.

7.4. In dringenden Fällen oder zur Schadensminderung werden Schäden, sofern möglich, unmittelbar von Oberhofer oder einem von diesen beauftragten Dritten behoben; der Vertragspartner wird Oberhofer die hierfür entstandenen Kosten unabhängig davon vollständig ersetzen, ob dem Vertragspartner die Möglichkeit eingeräumt wurde, einen eigenen Reparaturversuch durchzuführen.

8. Gewährleistung von Oberhofer

8.1. Für Lieferungen und Leistungen, die von Oberhofer bestellt oder in Auftrag gegeben werden, gilt eine Gewährleistungsfrist von 12 (zwölf) Monaten. Der Fristenlauf beginnt mit Abnahme der erbrachten Leistung bzw der Lieferung durch den Vertragspartner.

8.2. Voraussetzung für das Entstehen eines Gewährleistungsanspruchs des Vertragspartners gegen Oberhofer ist die unverzügliche schriftliche Anzeige eines Mangels an Oberhofer. Oberhofer ist berechtigt, nach Wahl ihrer Wahl den Mangel entweder (i) durch Ersatz der ganzen Ware (ii) durch Ersatz einzelner Teile oder (iii) Verbesserung zu beheben.

8.3. Allfällige über den Gewährleistungsanspruch des Vertragspartners hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz oder aus Produkthaftung, sind ausgeschlossen, sofern diese nicht von Oberhofer grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden.

9. Eigentum und Rechte Dritter

9.1. Von Oberhofer beigestellte Werkzeuge, Zeichnungen, Muster und Daten bleiben im körperlichen und geistigen Eigentum von Oberhofer. Derartige Behelfe dürfen nur zur Ausführung von Aufträgen von Oberhofer verwendet werden, dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder überlassen werden und sind diese auf Aufforderung von Oberhofer, spätestens jedoch nach Ausführung des Auftrags zurückzustellen.

9.2. Ist Oberhofer zur Lieferung von Ware verpflichtet, bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Oberhofer. Im Falle der Weiterveräußerung der im Eigentum von Oberhofer stehenden Waren durch Vertragspartner tritt dieser schon jetzt bis zur Tilgung der Kaufpreisforderung die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seinen Abnehmer an den Oberhofer ab, hat diese Abtretung in seinen Büchern ersichtlich zu machen und auch den Abnehmer entsprechend zu informieren, dass die Kaufpreiszahlungen lediglich schuldbefreiend an Oberhofer erfolgen darf.

9.3. Bei aus der Lieferung / Leistung des Vertragspartners entstehenden Streitigkeiten hinsichtlich der Rechte Dritter, insbesondere Marken-, Musterschutz-, Patent und Urheberrechte, hat der Vertragspartner Oberhofer vollkommen schad- und klaglos zu halten und die uneingeschränkte, zweckentsprechende Verwendung der Lieferung/Leistung zu gewährleisten.


10. Rechtswahl und Gerichtsstand

10.1. Die AGB unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen.

10.2. Für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit den AGB, einschließlich von Streitigkeiten über das Bestehen oder Nicht-Bestehen der AGB, über deren Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, wird die ausschließliche Zuständigkeit des Landesgerichts Salzburg vereinbart.

 

11. Schlussbestimmungen

11.1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, beeinträchtigt das nicht die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung gilt in diesem Fall automatisch durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahe kommt.

11.2. Änderungen, Ergänzungen und/oder Nebenabreden zu diesen AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine gänzliche oder teilweise Abänderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden zu diesen AGB bestehen nicht.